Satzung zurück
Der
Verein führt den Namen " Freunde des argentinischen Tangos " und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt
er den Zusatz "e.V.".Der
Verein hat seinen Sitz in Schwerin.Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kultur des Tango Argentino zur Bereicherung
der Kulturlandschaft Mecklenburg - Vorpommerns.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Vermittlung
der Geschichte und Kultur des Tango Argentino.
Erlernen
und Kennenlernen des argentinischen Tangos zur Förderung des interkulturellen
Austausches und der Kommunikation.
Organisation
und Durchführung von regelmäßigen öffentlichen Veranstaltungen
wie z.B.:Konzerte,
Tanz- und Übungsabende, Lesungen, Filmvorführungen, Ausstellungen,
Begegnungen, etc.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation.Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß
über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds;
b)
durch freiwilligen Austritt;
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)
durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a. der
Vorstand
b. der
Beirat
c. die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500
Euro und alle Dauerschuldverhältnisse sind für den Verein nur verbindlich,
wenn sie durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich getätigt
werden.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung
der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung
eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluß
und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlußfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
Der
Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung
des Beirats einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, fernmündlich oder per Datenfernübertragung einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß
kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Der Beirat
Der
Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied
des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Der
Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten.
Mindestens
einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat
wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins
schriftlich, fernmündlich oder per Datenfernübertragung mit einer
Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens zwei
Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird
dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind
die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt
haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu
den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das
Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von
den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Beirat bildet seine Meinung
durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet
ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Die
Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch
einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
4. Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlußfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über
die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
6. Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen
Wahlausschuß übertragen werden.
Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies bestimmt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und
des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von mindestens vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.03.2001 errichtet.